Aufgrund des § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I Seite 241) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg und des Verkehrsministeriums über die personenbeförderungsrechtlichen Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15.01.1996 (GBl. 1996, S. 75) in der derzeit gültigen Fassung wird die Rechtsverordnung des Landratsamtes Reutlingen über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 24.05.1988 in der ab 01.02.2023 gültigen Fassung wie folgt festgesetzt:
§ 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Grundgebühr
für die Inanspruchnahme eines Taxis 4,40 Euro je Fahrt, in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertags 5,50 Euro je Fahrt (einschließlich der ersten Fortschalteinheit)
(2) Preisstufen
| Taxe | Leistung | Preis |
Preis incl. Aufschlag ab 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen (maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Fahrt begonnen wird) |
| 1 |
Anfahrt |
1,40 €/km (0,10 € je angefangene 71,43 m) |
1,70 €/km (0,10 € je angefangene 58,82 m) |
| 2 |
Rundfahrt (Ausnahme: Bereitstellung erfolgt laut Genehmigung außerhalb der Betriebssitzgemeinde) |
1,80 €/km (0,10 € je angefangene 55,56 m) |
2,00 €/km (0,10 € je angefangene 50,00 m) |
| 3 |
Zielfahrt |
bis 2 km über 2 km |
bis 2 km über 2 km |
| Wartezeit | 36,00 € / Stunde (0,10 € / 10,00 Sekunden) |
- |
*Die Betriebssitzgemeinde ist die jeweilige Kernstadt beziehungsweise der jeweilige Teilort, an dem der Taxenunternehmer seinen Betriebssitz hat.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Reutlingen, den 17.10.2022
gezeichnet
Dr. Ulrich Fiedler
Landrat