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Informationen zur Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde berät und entscheidet über alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger im Landkreis Reutlingen (Ausnahme: Stadtgebiete Reutlingen und Metzingen).

Die Beratungen und Entscheidungen umfassen

  • die Einreise in das Bundesgebiet
  • den Aufenthalt im Bundesgebiet
  • Fragen zu der Beschäftigung

Terminvereinbarung und Antragsstellung in der Ausländerbehörde

Bitte beachten Sie unsere Hinweise bei der Terminvergabe und Antragsstellung.

Informationen zur Terminvereinbarung und zur Antragsstellung

Die Abholung von Aufenthaltstiteln ist wieder ohne Termin zu folgenden Zeiten möglich:

  • Montag: 09:00 - 10:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:30 Uhr
  • Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr
  • Freitag: 09:00 - 10:30 Uhr

Wenn Sie nicht selbst Ihren Aufenthaltstitel abholen, können Sie anderen volljährigen Personen (zum Beispiel Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin) eine Vollmacht dafür ausstellen.

Dokumente wie die Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung verlieren alle paar Monate ihre Gültigkeit. Deshalb bitten wir Sie, diese frühzeitig an uns zu übersenden oder in den Briefkasten in der Haydnstraße 5-7 in Reutlingen einzuwerfen. Sie können das Dokument auch in unseren Briefkasten vor dem Wartebereich in der Ausländerbehörde einwerfen. Das verlängerte Dokument senden wir dann per Post an Sie zurück.

Wir haben drei Sachbearbeiter-Teams:

  • Bildung & Arbeit
  • Asyl & Humanitäres Aufenthaltsrecht
  • Sonstiges Aufenthaltsrecht

Welches Team für Ihren Termin zuständig ist, richtet sich nach dem Paragraph Ihres Aufenthaltsrechts.  Auf Ihrem Aufenthaltstitel steht der Paragraph auf der Vorderseite.

  • Bildung & Arbeit: Sie haben eine  Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17, 18, 19, 20, 21 AufenthG.
  • Asyl und humanitäres Aufenthaltsrecht: Sie haben eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 24, 25, 25a, 25b, 26, 104c AufenthG.
  • Sonstiges Aufenthaltsrecht: Sie haben eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis nach §§ 9, 28, 34 Abs. 2, 35, 36, 38a AufenthG.

Wichtige Hinweise für Familien und Inhaber familiärer Aufenthaltserlaubnisse: 
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30, 32, 33 AufenthG? Dann kommt es darauf an, welchen Status der Ehegatte / die Ehegattin oder die Eltern haben. Das Team, das für Ehegatten / Ehegattinnen oder Eltern zuständig ist, ist für die gesamte Familie zuständig.

Weitere Informationen

Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen möchten eine ausländische Fachkraft nach Deutschland holen?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht ab 01.03.2020 ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten die Einreise nach Deutschland unter drei Bedingungen:

  1. Es muss sich um eine Fachkraft handeln (abgeschlossene Berufsausbildung, Ausbildungsplatz in Deutschland oder abgeschlossenes Studium im Heimatstaat ist vorausgesetzt).
  2. Die Einreise erfolgt mit einem Visum, das von der deutschen Auslandsbotschaft erteilt wird.
  3. Das Visum wird nur erteilt, wenn die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt hat.

Hinweis: Zur Durchführung des oben genannten Verfahrens kann das sogenannte beschleunigte Verfahren durchgeführt werden. Dafür gibt es die folgenden Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber wird vom künftigen Arbeitnehmer bevollmächtigt das Verfahren durchzuführen.
  • Der bevollmächtigte Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit der Ausländerbehörde ab. Die Gebühr beträgt 411 Euro.
    Weitere Gebühren fallen unter anderem bei der Anerkennungsstelle (circa 500 Euro, Angabe ohne Gewähr), für die Visumsbeantragung (circa 75 Euro) und gegeben Falls für Legalisationen von Urkunden an.

Weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren gibt es auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Grundsätzlich genießen EU-Bürger Freizügigkeit, das heißt, das Recht auf freie Einreise und unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet. Voraussetzung dafür ist, dass ein gesicherter Lebensunterhalt und ein Krankenversicherungsschutz vorliegen.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/38/EG in deutsches Recht wurde die Aufenthaltserlaubnispflicht für EU-Bürger abgeschafft.

Unionsbürgern und deren Familienangehörigen wird keine Bescheinigung über die bestehende Freizügigkeit ausgestellt.
Familienangehörige aus Drittstaaten (Nicht EU-Staaten) erhalten eine Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat.

Informationen für türkische Arbeitnehmerinnen und -nehmer finden sich auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.

Das Auswärtige Amt hat auf seiner Webseite Informationen für evakuierte afghanische Ortskräfte und deren Familien sowie afghanische Personen zusammengestellt, die nach Deutschland einreisen wollen.  Dort werden eine Vielzahl an Fragen rund um das Thema afghanische Ortskräfte, Evakuierung, Familiennachzug und weitere beantwortet.

Das Auswärtige Amt hilft Ihnen bei Ihren Fragen weiter. Sie können dazu das Kontaktformular des Auswärtigen Amtes nutzen.

Auf der Unterseite finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Chancen-Aufenthaltsrecht.

Weitere Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine finden Sie auf der Unterseite.