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kinderschutz

Kinderschutz bewahrt Kinder vor Vernachlässigung, Gewalt und Ausbeutung (§ 8a SGB VIII).

Wer den Verdacht hat, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sein könnte, sollte sich zunächst beraten lassen.

Telefon:  07121 480 42008  (während der Öffnungszeiten)
E-Mail:  asd(at)kreis-reutlingen.de

Wichtig: Bei akuter Gefahr sollte umgehend die Polizei verständigt werden.

Schutz für Kinder und Jugendliche

Schutzauftrag nach §8a SGB VIII

Was ist zu tun, wenn man eine Kindeswohlgefährdung vermutet?

Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen sind gemäß unserem Grundgesetz die Eltern berechtigt, aber auch verpflichtet.

Es gibt Lebensereignisse und Situationen, in denen die Eltern dieser Aufgabe nicht mehr gewachsen sind oder diese Aufgabe aus anderen Gründen nicht ausreichend wahrnehmen. Dann kann es sein, dass ein Kind oder Jugendliche durch seine Eltern bzw. seine Erziehungsberechtigten nicht ausreichend geschützt, im schlimmsten Fall sogar gefährdet ist.

In solchen Fällen hat das Jugendamt die Aufgabe, die Gefährdung mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen Kind, dem, der betroffenen Jugendlichen einzuschätzen.

Das Jugendamt ist verpflichtet Hilfen anzubieten, damit die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten die Gefährdung abwenden können.

Wie geht’s nach der Erstmeldung weiter?

Erhält das Jugendamt einen Hinweis auf mögliche Kindeswohlgefährdung, prüft der Fachdienst Hilfen zur Erziehung, abgekürzt ASD, den Fall nach § 8a SGB VIII. Mehrere Fachkräfte schätzen gemeinsam das Risiko ein, verschaffen sich – wenn nötig vor Ort – einen eigenen Eindruck von Kind und Umfeld und sprechen mit Eltern sowie Kind, sofern dies den Schutz nicht gefährdet. Die Eltern bleiben verantwortlich, die Gefahr abzuwenden; das Jugendamt vermittelt dabei passende Hilfen. Weigern sich die Sorgeberechtigten oder gelingt keine Abwendung, ruft das Jugendamt das Familiengericht an. Besteht akute Gefahr, kann es das Kind sofort in Obhut nehmen. Freie Träger und Kitas müssen ihrerseits alles tun, um eine Gefährdung abzuwenden und das Jugendamt einzubeziehen.