Pfändungstabelle gemäß § 850 c Zivilprozessordnung gültig ab 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026.
Pfändungstabelle Schuldnerberatung (PDF - nicht barrierefrei)
Die Pfändungstabelle gilt für Pfändungen von Lohn und Lohnersatzleistungen an der „Quelle“, das heißt beim Arbeitgeber, beim Rententräger, der Krankenkasse und so weiter.
Bei der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) werden niedrigere, feste Freibeträge berücksichtigt. Eine P-Konto-Bescheinigung oder ein Schutzantrag beim Gericht bzw. der pfändenden Behörde sind erforderlich, damit Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zum P-Konto
Für die Höhe des pfändbaren Betrages sind der Nettolohn und die Anzahl der Unterhaltspflichten entscheidend.
Der Nettolohn steht in Schritten zu je 10 Euro in den ersten beiden Spalten. Der pfändbare Betrag wird in den Spalten rechts davon abgelesen, abhängig von der Zahl der Unterhaltspflichten.
Unterhaltspflicht besteht für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, eigene Kinder und gegebenenfalls die Eltern. Wichtig ist, dass der Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Unterhaltspflichten müssen solange berücksichtigt werden, bis auf Antrag eines Gläubigers vom Gericht oder der pfändenden Behörde ein gegenteiliger Beschluss erlassen wurde.
Arbeitnehmer sollten gegebenenfalls ihrem Arbeitgeber die Anzahl der Unterhaltsberechtigten mitteilen beziehungsweise nachweisen. Der Kinderfreibetrag gibt nicht unbedingt die Zahl der Unterhaltspflichten wieder.
Vom Bruttoeinkommen werden zuerst die unpfändbaren Beträge abgezogen. Vom Ergebnis sind die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge fiktiv zu berechnen und auch abzuziehen. Es verbleibt ein fiktives pfändbares Nettoeinkommen. Für dieses kann der pfändbare Betrag in der Pfändungstabelle abgelesen werden.
Bei Pfändungen wegen Unterhalt oder Forderungen aus Straftaten gilt diese Pfändungstabelle unter Umständen nicht.
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