Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Landkreis Reutlingen
Öffentliche Bekanntmachungen
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Juni 1987 (GBl. Seite 288), zuletzt geändert am 15.Oktober 2020 (GBL. S. 910, 911), sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) in er Fassung der Bekantmachung vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444) hat der Kreistag am 17.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Landkreis Reutlingen in der Fassung vom 22.03.2023 beschlossen:
Artikel 1
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„Die Kostenbeiträge werden entsprechend der als Anlage der Änderung der Satzung beiliegenden Kostenbeitragstabelle (Anlage 1) erhoben. Die Kostenbeitragstabelle berücksichtigt hierbei:
2. § 3 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
„Werden keine Unterlagen zur Berechnung des Kostenbeitrages eingereicht, erfolgt eine Festsetzung nach der Einkommensgruppe 8.“
Artikel 2
Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Reutlingen, den 17.12.2025
Dr. Ulrich Fiedler, Landrat
Diese Bekanntmachung ergeht unter folgendem Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Landkreisordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 der Landkreisordnung von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage der Änderung der Satzung beiliegenden Kostenbeitragstabelle (Anlage 1)