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Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege gültig ab 01.01.2026

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert am 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910, 911), sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444), hat der Kreistag am 22.03.2023 mit Änderung am 17.12.2025 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Landkreis Reutlingen beschlossen:


§ 1 Satzungszweck


(1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.


(2) Der Landkreis Reutlingen erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24, 24 a SGB VIII auf der Grundlage des § 90 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung.


(3) Betreuungsverhältnisse mit einer Betreuungszeit von unter 5 Stunden pro Woche stellen keine Kindertagespflege in Sinne des SGB VIII sowie dieser Satzung dar. Ausgenommen hiervon sind Tagespflegeverhältnisse, die im direkten Anschluss an den Besuch einer Kindertageseinrichtung nach § 22 SGB VIII stattfinden.


§ 2 Kostenbeitragspflicht


(1) Kostenbeitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Kostenbeitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 


(2) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit Beginn der Förderung ab dem Tag, ab dem der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII gewährt wird. Die Kostenbeiträge sind für jeden Betreuungstag kalendertäglich in voller Höhe zu entrichten. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 1./5. eines Monats fällig.


(3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit dem letzten Betreuungstag. Sofern dieser nicht mitgeteilt wird, endet die Kostenbeitragspflicht zum Monatsende der Betreuung.


(4) Die Kostenbeitragspflicht besteht auch, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von nicht mehr als 4 Wochen das Kind aufgrund eigener Ferien/Urlaub oder Krankheit oder durch Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson nicht betreut wird.


(5) Von der Kostenbeitragspflicht befreit sind die nach § 90 Abs. 4 SGB VIII benannten Personengruppen:

  •  Beziehende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II
  •  Beziehende von Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  •  Beziehende von Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
  •  Beziehende von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
  •  Beziehende von Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel SGB XII


(6) Die Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichgesetz (FAG) ist bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten gemäß § 8 b des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) abgegolten.


§ 3 Höhe des Kostenbeitrags


(1) Die Kostenbeiträge werden entsprechend der als Anlage der Änderung der Satzung beiliegenden Kostenbeitragstabelle (Anlage 1) erhoben. Die Kostenbeitragstabelle berücksichtigt hierbei:

  •  das Alter des Kindes
  •  das Bruttoeinkommen der Eltern und des Kindes
  •  die Betreuungszeit


(2) Ausgangsbasis für die Staffelung nach der täglichen Betreuungszeit ist der Stundenumfang, der sich nach der beantragten und bewilligten regelmäßigen Betreuungszeit richtet. Dies ist auch die Grundlage für die Gewährung der laufenden Geldleistung. Diese wird berechnet, in dem die wöchentliche Betreuungszeit mit dem Faktor 4,3 auf den Monat hochgerechnet wird. Diese Betreuungszeit wird für den Kostenbeitrag zugrunde gelegt.


(3) Das Bruttoeinkommen setzt sich zusammen aus:

  • Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstigen Bezügen
  • Einkommen aus selbstständiger Arbeit
  • Einkommen aus Kapitalvermögen
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • regelmäßigem Einkommen aus sonstiger/privater Quelle (bspw. Unterhalt für getrenntlebendes Elternteil)
  • Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, BAföG, BAB, Krankengeld, Renten
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Zuschuss Kinderbetreuung (z. B. durch den Arbeitgeber)
  • Unterhaltsleistungen für das geförderte Kind und Ehegattenunterhalt


Beim Bruttoeinkommen erfolgt ein Abzug je kindergeldberechtigtem Kind in Höhe des steuerlichen Kinderfreibetrags. Abgezogen werden des Weiteren Unterhaltsleistungen an Personen, die nicht in der Haushaltsgemeinschaft leben und die einen rechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen haben.


(4) Das so ermittelte Einkommen in Verbindung mit der Betreuungszeit führt zur Einstufung in
die Kostenbeitragstabelle. Daraus ergibt sich der Kostenbeitrag.


(5) Nehmen Eltern eine Berufstätigkeit auf oder ergeben sich in der Tätigkeit Änderungen und erzielen sie somit zukünftig ein anderes Einkommen, wird das prospektive Einkommen aus dieser Tätigkeit zugrunde gelegt. Ansonsten gilt bei regelmäßiger Berufstätigkeit das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate.


(6) Leben im selben Haushalt Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, erfolgt eine Reduzierung des Kostenbeitrags (Geschwisterrabatt) auf

  •  75 % bei 2 Kindern
  •  50 % bei 3 Kindern
  •  25 % bei 4 und mehr Kindern


(7) Der Kostenbeitrag fällt auch für die sogenannte Anfangsphase (Eingewöhnung) an. Die Zuordnung in die Spalte erfolgt:

  • bei Monaten, in denen nur die Anfangsphase stattfindet, aus den tatsächlich betreuten Stunden der Anfangsphase
  • bei Monaten, in denen die Anfangsphase endet und die regelmäßige Betreuung beginnt, aus der Summe der tatsächlich betreuten Stunden der Anfangsphase und den kalendertäglich ermittelten Stunden der regelmäßigen Betreuung


(8) Der Kostenbeitrag darf nicht höher sein als die an die Tagespflegeperson gewährte laufenden Geldleistung für das Kind.


(9) Werden keine Unterlagen zur Berechnung des Kostenbeitrages eingereicht, erfolgt eine Festsetzung nach der Einkommensgruppe 8.


§ 4 Festsetzung


(1) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch das Kreisjugendamt Reutlingen mittels Bescheid. Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle ist die ermittelte monatliche Betreuungszeit maßgebend.


(2) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bemessung des Kostenbeitrages ausschlaggebend sind, sind unverzüglich mitzuteilen.


(3) Verbleibt ein Kind in Kindertagespflege, obwohl ein Anspruch auf einen Einrichtungsplatz nach §§ 22a, 24 Abs. 3 SGB VIII besteht, oder braucht es ergänzend Kindertagespflege, wird ab dem Monat, der auf den Monat des 3. Geburtstages folgt, der höhere Kostenbeitrag fällig.


§ 5 Erlass


(1) Auf Antrag kann der Kostenbeitrag vom Kreisjugendamt des Landkreises Reutlingen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).


(2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Regelungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt zum 01.04.2023 in Kraft. *)

*) Dieser Zeitpunkt gilt für die Satzung in der ursprünglichen Fassung. Die Satzung in der obenstehenden Fassung ist am 01.01.2026 in Kraft getreten.


Reutlingen, den 23.03.2023


Der Vorsitzende des Kreistages
gez. Dr. Ulrich Fiedler
Landrat


Bekanntmachung zur Änderung der Satzung vom 17.12.2025


Anlage der Änderung der Satzung beiliegenden Kostenbeitragstabelle (Anlage 1)