Bürgerservice
Berufskraftfahrer-Qualifikation - Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte beantragen
Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen sind zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung verpflichtet.
Als Träger einer Ausbildungsstätte können Sie Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten. Dafür muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.
Achtung: Wenn Sie landes- oder bundesweit Schulungen anbieten wollen, ist es erforderlich, für jeden Veranstaltungsort einzeln eine Anerkennung zu beantragen. Dafür müssen Sie sich an die jeweilige Anerkennungsbehörde des am Veranstaltungsort zuständigen Stadt- oder Landkreises wenden.
- wenn Ihr Veranstaltungsort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn Ihr Veranstaltungsort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
- Fachliche Eignung des Trägers
- Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifiziertem Ausbildungspersonal
- Es dürfen nicht mehr als 25 Personen gleichzeitig unterrichtet werden.
- Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
- Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person(en)
Um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der am Veranstaltungsort zuständigen Stelle einreichen. Der Antrag muss unter anderem die Angaben enthalten, welche Kurse Sie für welche Zielgruppe anbieten wollen.
Wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen, haben Sie die folgenden Möglichkeiten:
- Sie können sowohl Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation als auch zur Weiterbildung für beide Bereiche - Lkw und Bus - anbieten.
- Sie können sich auf Schulungen für Inhaber und Inhaberinnen der Fahrerlaubnisklassen CE (Lkw) oder DE (Bus) spezialisieren.
- Sie können nur Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation oder nur zur Weiterbildung anbieten.
In jedem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie die notwendigen Inhalte im Rahmen der Schulungen vermitteln können.
- Benennung des vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg anerkannten Schulungskonzeptes, welches Verwendung findet
- Angabe, welches Lehrmaterial eingesetzt wird und ggf. Zuordnung zu einzelnen Kursinhalten (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
- Qualifikationsnachweise des Ausbildungspersonals
(z.B. Kopie des Fahrlehrerscheins, Fortbildungsnachweise, Berufsabschlusszeugnisse) (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung) - Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
- Erklärung des Antragstellers darüber, dass eine regelmäßige Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird
- Behördliche Entscheidung zur erstmaligen Anerkennung in Baden-Württemberg (soweit nur eine Anerkennung weiterer Räumlichkeiten beantragt wird)
- Auflistung aller Schulungsräume bzw. Benennung des (externen) Schulungsraumes mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Quadratmeter erforderlich) und einer Kurzbeschreibung sowie Lichtbildern
- Angaben darüber,
- wie oft die Kurse stattfinden,
- welche Höchstteilnehmerzahl je Unterrichtung vorgesehen ist
- wie viel Ausbildungspersonal dafür eingesetzt werden soll
- Bescheinigung / Bestätigung, dass die brandschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden (z.B. Notausgänge, Feuerlöscher, usw.)
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis hinsichtlich der Räumlichkeiten
- Führungszeugnis (für die verantwortlichen Personen) (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
- Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes (Antragsteller) (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Antragsteller) (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (für die vorgesehenen Ausbilder) (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
- Kopie des Führerscheins (für die vorgesehenen Ausbilder)
EUR 51,10 - 511,00
Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung beschreibt die notwendigen Inhalte der Schulungen.