Bürgerservice

Hygienebelehrung für Personen im Lebensmittelbereich (§ 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz)

Link zur sicheren Übermittlung von Meldungen nach dem IfSG über das virtuelle Postfach FTAPI

ONLINE-BELEHRUNG

Das Infektionsschutzgesetz (§ 42 und § 43) schreibt für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gewisse gesundheitliche Anforderungen vor, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können.

Lebensmittelbelehrungen nach §§43 und 42 IfSG erfolgen ausschließlich online -> KLICKEN SIE HIER, UM ZUR ONLINE-BELEHRUNG ZU GELANGEN

Sie benötigen eine Folgebelehrung?

Sie haben bereits an einer Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilgenommen und benötigen jetzt die Folgebelehrung gem. § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach zwei Jahren.

Bitte informieren Sie sich vor der Anmeldung zur Folgebelehrung bei Ihrem Arbeitgeber, ob er sein Einverständnis zur Belehrung durch die Technologiezentrum Glehn GmbH gibt und klären Sie die Kostenübernahme von 15,00 Euro. Weitere Informationen finden Sie hier.

Zur Folgebelehrung gelangen Sie hier https://fob.gotzg.de/

Wer benötigt eine Belehrung?
Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt (z.B. Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Geschirr) reinigt, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz („Erstbelehrung“). Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen. Die Bescheinigung ist bundesweit und unbegrenzt gültig.

Sie benötigen die Belehrung im Rahmen der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, eines Schülerpraktikum, FSJ oder für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst?

Senden Sie vor der Anmeldung eine entsprechende Bescheinigung Ihres Trägers an die E-Mail-Adresse ifsg(at)tz-glehn.de. Sie erhalten dann einen vergünstigten Zugangscode zum Belehrungsprogramm (Teilnahmegebühr 5,00 Euro). Wir weisen darauf hin, dass die Belehrungsbescheinigungen nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden können. Sobald eine gewerbliche (vergütete) Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorgesehen ist, muss die Belehrung erneut unter Entrichtung der vollen Beitragsgebühr durchgeführt werden.

Minderjährige Teilnehmer

Minderjährige Teilnehmende müssen vor dem Termin eine schriftliche Einwilligung per E-Mail an ifsg(at)tz-glehn.de senden. Hierzu ist die Einverständniserklärung des Erziehungs-, Sorge-, Betreuungsberechtigten erforderlich.

Arbeitgeber
Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.
Des Weiteren haben Sie Ihr Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und im weiteren alle zwei Jahre über die gesundheitlichen Anforderungen belehren und diese Belehrungen dokumentieren („Folgebelehrung des Arbeitgebers“).

Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Sie kann durch das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen erfolgen.

Kontakt

Für Fragen bezüglich der Online-Belehrung (z.B. Anmeldung, Bezahlung etc.) wenden Sie sich bitten an die Belehrungshotline - Tel. 02182/850765 oder per E-Mail an ifsg(at)tz-glehn.de. Falls Sie eine Kopie (Abschrift) Ihrer Belehrungsbescheinigung (Präsenzveranstaltung) benötigen, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt Reutlingen zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten unter der Nummer 07121/480-4316 oder per E-Mail an ifsg(at)kreis-reutlingen.de.

Dokumente

Infos in leichter Sprache © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V.

Links

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Mitarbeiter
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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
  • bei ehrenamtlicher Tätigkeit: Bescheinigung der Institution über die Tätigkeit
  • bei Schulpraktikanten: Bescheinigung der Schule über das Praktikum
  • bei FSJ und BfD: Bescheinigung der Einrichtung über das FSJ/BfD
  • bei Minderjährigkeit: eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigte ist auf der Anmeldeseite hinterlegt
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Kosten/Leistung
  • Die Gebühr beträgt 30,00 Euro
  • Ermäßigte Gebühr für ehrenamtliche Tätigkeiten 5,00 Euro
  • Schulpraktika: 5,00 Euro
  • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ): 5,00 Euro
  • Bundesfreiwilligendienst (BfD): 5,00 Euro
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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0