Bürgerservice
Hygienebelehrung für Personen im Lebensmittelbereich (§ 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz)
Das Infektionsschutzgesetz (§ 42 und § 43) schreibt für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gewisse gesundheitliche Anforderungen vor, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können.
Wer benötigt eine Belehrung?
Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt (z.B. Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Geschirr) reinigt, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz („Erstbelehrung“). Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen. Die Bescheinigung ist bundesweit und ein lebenslang gültig. Die Teilnahme an der Belehrung ist auch für Personen, die nicht im LK Reutlingen leben oder arbeiten, möglich.
Bekommt man als ehrenamtlicher Helfer/in eine Vergünstigung?
Möchten Sie als ehrenamtliche/r Helfer/in (z.B. im Rahmen eines Praktikums oder eines FSJs) an der Belehrung teilnehmen, müssen Sie eine entsprechende Bescheinigung des Trägers VOR der Anmeldung an ifsg@tz-glehn.de schicken, um einen vergünstigten Zugangscode zu erhalten (5€ Teilnahmegebühr). Wir weisen darauf hin, dass die Belehrungsbescheinigungen für ehrenamtliche Teilnehmer nur im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit gültig sind und nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden können. Sofern nach der ehrenamtlichen Tätigkeit eine gewerbliche (vergütete) Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorgesehen ist, muss die Belehrung mit der vollen Beitragsgebühr von 30€ erneut durchgeführt werden.
Minderjährige Teilnehmer
Minderjährige Teilnehmende müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Termin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.
Bescheinigung des Bundesseuchengsetzes
Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung mehr teilnehmen ("Erstbelehrung"). Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Arbeitgeber
Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.
Des Weiteren müssen Sie Ihr Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und im weiteren alle zwei Jahre über die gesundheitlichen Anforderungen belehren und diese Belehrungen dokumentieren („Folgebelehrung des Arbeitgebers“).
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Sie kann durch das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen erfolgen.
Kontakt
Für Fragen bezüglich der Online-Belehrung (z.B. Anmeldung, Bezahlung etc.) wenden Sie sich bitten an die Belehrungshotline - Tel. 02182/850765 oder per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de. Falls Sie eine Kopie (Abschrift) Ihrer Belehrungsbescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt Reutlingen zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten unter der Nummer 07121/480 4316 oder per E-Mail an belehrung@kreis-reutlingen.de.
- Leitfaden im Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins-und Straßenfesten (MLR)
- Merkblatt vereinfachte Belehrung für Ehrenamtliche
- Einverständniserklärung Sorgeberechtigte
Infos in leichter Sprache
Links
- § 42 Infektionsschutzgesetz (Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot)
- § 43 Infektionsschutzgesetz (Belehrung und Bescheinigung)
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Infektionsschutz (Master of Public Health)
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Gesundheits- und Krankenpflegerin
- gültiger Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
- bei ehrenamtlicher Tätigkeit: Bescheinigung der Institution über die Tätigkeit
- bei Schulpraktikanten: Bescheinigung der Schule über das Praktikum
- bei FSJ: Bescheinigung der Einrichtung über das FSJ
- bei Minderjährigkeit: eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigte (siehe Dokumente)
- Die Gebühr beträgt 30,00 Euro
- Ermäßigte Gebühr für Ehrenamtliche Tätigkeiten 5,00 Euro
- Schulpraktikanten: 5,00 Euro
- Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ): 5,00 Euro