Aufgaben des Landrats

Während der Kreistag für das Festlegen der Verwaltungsgrundsätze und die kommunalpolitisch wichtigen Entscheidungen zuständig ist - also für Richtung und Grundsätze, sind dem Landrat in eigener Verantwortung Organisation, laufende Geschäfte der Verwaltung und Weisungsaufgaben übertragen.

Interessant ist die Doppelrolle des Landrats - denn er verkörpert in seinem Amt und seiner Person zugleich kommunale Selbstverwaltung und Staat:

So ist der Landrat auf der einen Seite Vorsitzender des Kreistags und der Ausschüsse (er hat jedoch nur in den Ausschüssen Stimmrecht). Er bereitet die Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse vor und sorgt dafür, dass die gefassten Beschlüsse umgesetzt werden. Und er leitet das Landratsamt und ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises.

Auf der anderen Seite ist der Landrat auch Leiter der sogenannten staatlichen unteren Verwaltungsbehörde, die hoheitliche Aufgaben übernimmt und ausführt, die Landes- und Bundesgesetzgeber vorgeben. Somit ist er Repräsentant des Staates. Zu den Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde gehört auch die Aufsicht über die Gemeinden.

Die Aufgabenstellung des Landrats hat sich in der Praxis, insbesondere auch in der Erwartung der Bürger, über den Wortlaut der Landkreisordnung hinaus weiterentwickelt. Er muss die gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklungen einschließlich der Ökologie des Landkreises im Auge behalten und - soweit erforderlich - gemeinsam mit dem Kreistag Lösungskonzepte ausarbeiten.

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