Bürgerservice

Immissionsschutz – Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

Sie können den Antrag "Industrieanlagen immissionsschutzrechtlich anzeigen" online ausfüllen und einreichen.

Hier geht's zum Online-Antrag

Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, die positive oder negative Auswirkungen auf Schutzgüter haben können, unterliegen nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einer Anzeigepflicht, sofern die Änderungen nicht aufgrund ihres Umfangs als wesentliche Änderung anzusehen ist und damit einer Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG unterliegen.

Sofern beabsichtigt ist, den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, muss dieses unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG angezeigt werden.

Digitale Anzeige nach § 15 BImSchG über das Serviceportal Baden-Württemberg (Nutzerkonto erforderlich)

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Mitarbeiter
  • Gewerbeaufsicht/Umweltschutz (Immissionsschutz, Wasserrecht, Abfallrecht), Recht und Verwaltung
  • Gewerbeaufsicht/ Umweltschutz und Arbeitsschutz, Recht und Verwaltung
  • Gewerbeaufsicht/ Umweltschutz, Recht und Verwaltung
  • Gewerbeaufsicht/Umweltschutz (Immissionsschutz, Wasserrecht, Abfallrecht), Recht und Verwaltung
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zuständige Stelle

Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,

  • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
  • die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
  • die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.

Für Anlagen auf allen sonstigen Betriebsgeländen liegt die Zuständigkeit bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde:

  • wenn die Anlage in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn die Anlage in einem Landkreis liegt: das Landratsamt.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde stellen.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Die geplante Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen.

Die Änderung darf vom Betreiber vorgenommen werden, sobald die zuständige Genehmigungsbehörde mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf - so genannte Freistellungserklärung - oder sich die Behörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geäußert hat - so genannte gesetzliche Fiktion. Dieses gilt nicht, wenn es sich um eine störfallrelevante Änderung nach § 15 Abs. 2a handelt. Hier gilt eine Prüffrist von zwei Monaten und die gesetzliche Fiktion entfällt. Die Änderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde mitgeteilt hat, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

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Verfahrensablauf

Im Anzeigeverfahren wird von der zuständigen Immissionsschutzbehörde ausschließlich geprüft, ob eine Anzeige ausreichend ist oder ob stattdessen aufgrund des Umfangs der geplanten Änderung ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Nutzen Sie für die Anzeige die Formblätter 1 bis 3 der "Anlage 2" des Leitfadens Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg oder stellen Sie den Antrag online über das Serviceportal Baden-Württemberg.

Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen. In diesen Fällen beginnt die Monatsfrist ab Vollständigkeit der Unterlagen (Eingang bei der Behörde) zu laufen.

Mit der Änderung einer Anlage dürfen Sie beginnen, wenn die zuständige Stelle

sich nicht innerhalb eines Monats geäußert hat oder

mitteilt, dass keine Änderungsgenehmigung notwendig ist.

Dieses gilt nicht, wenn es sich um eine störfallrelevante Änderung nach § 15 Abs. 2a handelt, für die eine Prüffrist von zwei Monaten besteht. Die Änderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde mitgeteilt hat, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

Sofern andere Genehmigungen oder Zulassungen für das Vorhaben erforderlich sind, müssen diese gesondert beantragt werden, zum Beispiel baurechtliche Genehmigungen.

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Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um

Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen.

Bei der Anzeige der Stilllegung einer Anlage sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten beizufügen.

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Frist/Dauer

Die Anzeige einer geplanten Änderung muss spätestens einen Monat vor Beginn der Änderung erfolgen.

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Kosten/Leistung

Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Änderung der Anlage.

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Rechtsbehelf

Sofern seitens der zuständigen Immissionsschutzbehörde mitgeteilt wird, dass für das Vorhaben ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist, kann hiergegen Widerspruch oder bei Entscheidungen der Regierungspräsidien Klage eingereicht werden.

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Sonstiges

Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde stellen.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0