BEREICH VERMESSUNG

Bestellung von Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster (Pläne, Geoinformationen)
und Topographische Karten:
Tel.: 07121/480-3155.

E-MAIL AN DAS
KREISAMT FÜR LANDENT-WICKLUNG & VERMESSUNG
BEREICH VERMESSUNG


Öffnungszeiten:
Montag 8:00-11:30 Uhr
Dienstag 8:00-11:30 Uhr
Donnerstag 8:00-11:30 Uhr
und 14:00-17.30 Uhr
Freitag 8:00-12:45 Uhr

Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung

Vermessung

Unsere Dienstleistungen im Überblick finden Sie hier.

Ausbildung:
Beim Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung stellt das Landratsamt Reutlingen Ausbildungsplätze zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie hier:

Aufgaben:
Zu den Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens im Landkreis Reutlingen zählen:

  • Führung des Liegenschaftskatasters,
  • Erteilen von Auskünften und Auszügen in analoger und digitaler Form aus dem Liegenschaftskataster,
  • Grenzfeststellungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
  • Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster,
  • Erstellung von Bescheinigungen zur Aufhebung gegenstandsloser Rechte im Grundbuch.

Liegenschaftskataster:
In den Gemarkungen aller Städte und Gemeinden des Landkreises - außer der Stadt Reutlingen - ist das Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung als untere Vermessungsbehörde für die Führung des Liegenschaftskataster zuständig. Katastervermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen und zur Übernahme ins Grundbuch dem zuständigen Grundbuchamt mitgeteilt.

Das Liegenschaftskataster ist der einzige, flächendeckende Nachweis aller Flurstücke. Es weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Katastervermessungen landesweit nach.
Als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung ist es Basis für die Grundbuchführung. Es trägt entscheidend zur Sicherung des Grundeigentums bei und dient dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme.
Im Liegenschaftskataster werden Basisinformationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, öffentlich-rechtliche Festlegungen, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt. Das Liegenschaftskataster besteht aus ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) und den Liegenschaftskatasterakten.
Es kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn alle Veränderungen an den eingetragenen Liegenschaften erfasst und übernommen werden. Es gewährleistet mit seinen Nachweisen und technischen Möglichkeiten ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Trotz enger Parzellierung und hoher Bodenwerte sind Grenzstreitigkeiten daher selten.

Das Liegenschaftskataster beim Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung umfasst einen Datenbestand für über 208 000 Flurstücke, die sich auf 85 Gemarkungen verteilen. Die Basisinformationen des Liegenschaftskatasters können bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen (Datenschutz) beim Amt eingesehen und bezogen werden. Die Unterlagen und Daten werden je nach Bedarf analog (Kopien, Ausdrucke von Dateien) oder digital als Dateien auf Datenträgern abgegeben. Sie können auch per Internet bestellt und übermittelt werden.

Katastervermessung:
Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Dazu gehören insbesondere die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen (Flurstückszerlegungen), Flurstücksverschmelzungen, Gebäudeaufnahmen und die Aufnahme von tatsächlichen Nutzungen.
Flurstückszerlegungen für private Auftraggeber oder Gemeinden dürfen nach  § 8 Vermessungsgesetz BW nur noch von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) erledigt werden.
Die in Baden-Württemberg zugelassenen ÖbVI finden sie auf der Homepage des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung unter der folgenden Adressliste.
Straßenschlußvermessungen und Baulandumlegungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) können weiterhin vom Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung bearbeitet werden.
 
Grenzfeststellungen:
Grenzfeststellungen können notwendig werden, wenn Grenzzeichen fehlen und dadurch der genaue Grenzverlauf in der Örtlichkeit unklar ist. Dank der Informationen und Daten des Liegenschaftskatasters ist es jederzeit möglich, vorhandene Grenzzeichen auf ihre Lagerichtigkeit zu überprüfen und fehlende Grenzpunkte mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den Angrenzern abzumarken.
 
Gebäudeaufnahmen:
Die Zweckbestimmung des Liegenschaftskatasters erfordert es, die Gebäude als wesentliche Bestandteile der Grundstücke im einzelnen und ausführlich im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Dies gilt um so mehr, seit im Grundbuch entsprechende Angaben über Gebäude nicht mehr geführt werden. Das Liegenschaftskataster ist das einzige öffentlich-rechtliche Register, das landesweit Gebäude nachweist.
Die  genaue  Einmessung von Gebäuden nach deren  Fertigstellung dient der  Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und damit der Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit der Grundstücke.
Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind daher verpflichtet, der zu-ständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude er-richtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist. Auch ältere Gebäude, die bisher noch nicht aufgemessen wurden, unterliegen weiterhin dieser Meldepflicht.
Vermessungen, die zur Planung oder laufenden Bauüberwachung durchgeführt werden, können die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster nicht ersetzen.
Das Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung misst die Gebäude auf Antrag der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten ein. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Einmessung von Amts wegen. Die Aufnahme erfolgt möglichst zeitnah nach der Errichtung des Gebäudes. Es ist in Einzelfällen allerdings nicht auszuschließen, dass die Aufnahme in einem zeitlichen Abstand zur Errichtung vorgenommen wird. Das Messergebnis wird vor Ort urkundlich protokolliert. Ändert sich durch die Gebäudeaufnahme die tatsächliche Nutzung oder die Lagebezeichnung des Flurstücks, so wird ein Fortführungsnachweis erstellt, der Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters und ggf. des Grundbuchs ist. Die Gebühren für Gebäude auf demselben Flurstück bemessen sich nach Anzahl der aufgenommenen Gebäude und nach der Summe der Baukosten.
Diese Informationen können Sie im Faltblatt "Informationen zur Gebäudeauf-nahme" detailliert nachlesen.



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