Bürgerservice

Untersuchungen im Rahmen der Schulpflicht (Schulabsentismus)

Bei Schulabsentismus können Kinder und Jugendliche im Gesundheitsamt untersucht werden.

Die Verantwortung für den Schulbesuch liegt bei den Eltern und bei der Schule (§ 85 und § 1 Schulgesetz).

Jedes Kind hat das Recht auf Bildung (Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention).

Nach § 2 Abs. 2 der Schulbesuchsordnung kann die Schulleitung unter bestimmten Voraussetzungen bei Fehlzeiten eines Schülers (lange Erkrankung, auffällig häufige Erkrankungen) von den Erziehungsberechtigten die Einschaltung eines Amtsarztes verlangen.

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Mitarbeiter
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Rechtsbehelf

Rechtsbehelfe sind gegen die Einschulungsuntersuchung nicht möglich.

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Sonstiges
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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0