Bürgerservice
Untersuchungen im Rahmen der Schulpflicht (Schulabsentismus)
Bei Schulabsentismus können Kinder und Jugendliche im Gesundheitsamt untersucht werden.
Die Verantwortung für den Schulbesuch liegt bei den Eltern und bei der Schule (§ 85 und § 1 Schulgesetz).
Jedes Kind hat das Recht auf Bildung (Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention).
Nach § 2 Abs. 2 der Schulbesuchsordnung kann die Schulleitung unter bestimmten Voraussetzungen bei Fehlzeiten eines Schülers (lange Erkrankung, auffällig häufige Erkrankungen) von den Erziehungsberechtigten die Einschaltung eines Amtsarztes verlangen.
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Ärztin
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Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
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Abteilungsleitung Kinder- und Jugendgesundheit, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
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Abteilungsleitung Kinder- und Jugendgesundheit, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
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Ärztin
Rechtsbehelfe sind gegen die Einschulungsuntersuchung nicht möglich.
Weiterführende Informationen und Downloads rund um das Thema Schulabsentismus finden Sie hier: