Bürgerservice

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen

Eingliederungshilfe steht Menschen zu, die aufgrund einer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschänkt sind, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.

Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, bei Menschen mit Behinderungen diese gleichberechtigte Telhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern, sodass eine individuelle Lebensführung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrgenommen werden kann.

Eingliederungshilfe kann insbesondere folgende Leistungen betreffen:

  • Assistenzleistungen (z.B. Alltag, Lebensplanung, Freizeitgestaltung)
  • Unterstützung bei der Arbeit (z.B. in Werkstätten für behinderte Menschen)
  • Familienentlastende Hilfen
  • Förderung von Kindern mit Behinderungen in Kindertagesstätten oder Schulen
  • Unterstützung in der Ausbildung und im Studium
  • Hilfsmittel

Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens und im Gespräch werden der individuelle Unterstützungsbedarf ermittelt und geeignete Leistungen festgelegt. Wünsche und die persönliche Lebenssituation des Menschen mit Behinderungen werden dabei entsprechend berücksichtigt.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Auf Antrag kann die Leistung in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden. In diesem Fall bekommen Sie einen monatlichen Geldbetrag, von dem Sie Dienstleistungen, die Sie benötigen, um am Leben in der Gesellsachft teilzunehmen, bezahlen können. Für einen möglichen Anspruch auf Eingliederungshilfe werden, je nach beantragter Leistung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Menschen mit Behinderungen geprüft.

Mitarbeiter*innen der Eingliederungshilfe

Das Team Eingliederungshilfe besteht aus zwei Sachgebieten. Aus diesen ist immer jeweils ein/e Mitarbeiter*in aus dem Fallmanagement und ein/e Mitarbeiter*in aus der Sachbearbeitung für eine antragstellende Person zuständig, da die Sachgebiete unterschiedliche Aufgaben im Verfahren übernehmen.

Ansprechpartner:

Das Fallmanagement der Eingliederungshilfe bietet Beratung bei bzw. vor einer Antragstellung und koordiniert das Gesamtplanverfahren bei einer beantragten Leistung. Das Gesamtplanverfahren endet mit der Erstellung eines Gesamtplanes.

Die Sachbearbeitung der Eingliederungshilfe prüft auf einen Antrag hin die leistungsrechtlichen Voraussetzungen und erlässt den Bescheid.

Die Rechenstelle führt die Rechnungsprüfung durch und besetzt das Verwaltungssekretariat der Eingliederungshilfe.

Die Mitarbeiter*innen beraten und unterstützen Sie gegebenenfalls gerne.

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zuständige Stelle

Ihr Sozialamt.

Das ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung (Rathaus)
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wenn das der Fall ist, wird Ihnen das Landratsamt die zuständige Behörde nennen.

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Voraussetzungen

Grundlegende Voraussetzung dafür, dass Sie einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben können, ist das Vorliegen einer (drohenden) dauerhaften wesentlichen Behinderung (körperlich, geistig, seelisch), durch die Ihre Teilhabefähigkeit in einem oder mehreren Lebensbereichen wesentlich eingeschränkt ist.

Darüber hinaus muss ein Antrag gestellt werden.

Manche Leistungen sind abhängig vom Einkommen und Vermögen, sodass dieses offen gelegt werden muss.

Für mehr Informationgen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter*innen der Eingliederungshilfe.

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Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie mit der zuständigen Fachkraft des Fallmanagements einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Im persönlichen Gespräch wird Ihre aktuelle Lebensituation besprochen mit dem Ziel, Ihren Bedarf umfassend zu ermitteln und entsprechend Ihrem Teilhabeziel bedarfsdeckende Leistungen zu ermitteln. als Ergebnis wird durch das Fallmanagement ein Gesamtplan erstellt.

Beim ersten Gespräch können Sie auch klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, da dies von Fall zu Fall verschieden sein kann.

Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Sachbearbeitung aufgrund Ihrer Angaben, ob bzw. in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten. Gegebenenfalls werden dazu noch weitere Unterlagen bei Ihnen angefordert oder di e Sachbearbeitung und das Fallmanagement wenden sich noch mit einzelnen Rückfragen an Sie.

Ergibt die Prüfung Ihres Antrages eine Anspruch auf Eingliederungshilfe, so erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.

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Erforderliche Unterlagen

Je nach beantragter Leistung und Ihrer persönlichen Situation sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise

  • ein Antrag auf Eingliederungshilfe
  • Ihr Steuerbescheid, alternativ Angaben und Nachweise, über den Bruttojahreswert des Vorvorjahres aller Einkünfte. Bei einer erheblichen Änderung der Einkünfte die entsprechenden Angaben und Nachweise für das aktuell laufende Jahr.
  • Angaben und Nachweise über Ihr aktuell vorhandenes gesamtes Vermögen.
  • aktuelle ärztliche Gutachten und Unterlagen
  • eine Auflistung Ihrer Wohnorte in der letzten Zeit, je nach Häufigkeit der Wohnortwechsel bis zu zwei Jahre in die Vergangenheit

Hinweis: Erkundigen Sie sich schon vor der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Fachkraft in der Sachbearbeitung, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. So können Ihnen beispielsweise auch entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt werden. Die Mitarbeiter*innen der Eingliederungshilfe (s.o.) stellen Ihnen gerne die notwendigen Vordrucke zur Antragstellung zu Verfügung und unterstützen Sie beim Ausfüllen.

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Frist/Dauer

Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Eingliederungshilfe können Sie frühstens ab Beginn des Monat der Antragstellung erhalten, nicht aber für die Vergangenheit. Die Dauer des gesamten Verfahrens kann stark variieren, je nach Leistung, Ihren persönlichen Umständen wie auch der Verfügbarkeit der Leistung und hängt auch von der Mitwirkung der antragstellenden Personen ab.

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Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Es hilft die Bearbeitung zu beschleunigen, wenn Sie aktuelle Arztberichte über Befunde und Diagnosen, Pflegegutachten, Reha-Berichte oder pädagogische und therapeutische Berichte vorlegen können.

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Kosten/Leistung

Keine

Bei entsprechendem Einkommen und Vermögen kann, je nachdem um welche Leistung es geht, ein Beitrag zu den Aufwendungen gem. §§ 135 ff SGB IX verlangt werden. Ihr Sozialamt berät Sie hierrüber ebenfalls.

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für das Leistungsrecht sind die §§ 1-89 SGB IX (Teil I: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen) sowie die §§ 90-150 SGB IX (Teil II: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilferecht).

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Verwandte Dienstleistungen

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0