Die Sperrung der Großen Lauter für das Baden und den Bootsverkehr

Befahrungsregeln für Boote im Lautertal

Die Befahrung der Großen Lauter mit Kanus und anderen Booten, sowie das Baden ist zwischen Münsingen-Buttenhausen und der Kreisgrenze bei Hayingen-Anhausen außerhalb der Ortschaften und der gekennzeichneten Badeplätze vom 15. März bis zum 30. Juni verboten. Vom 01. Juli bis zum 30. September dürfen diese Streckenabschnitte von Montag bis Freitag, nicht jedoch an Wochenenden, befahren werden. Zwischen dem 01. Oktober und dem 14. März darf die Lauter für Kanu- und Bootstouren genutzt werden. Ab der Grenze des Landkreises Reutlingen zwischen Anhausen und Unterwilzingen fällt die Zuständigkeit in das Gebiet des Landratsamts Alb-Donau-Kreis.

Das Baden und die Befahrung der Großen Lauter mit Booten zwischen Buttenhausen und Anhausen ist im Zeitraum
- vom 01.Oktober bis 14 März erlaubt
- vom 15. März bis 30. Juni verboten
- vom 01. Juli bis September ist das Baden und Befahren
  von Montag bis Freitag erlaubt, Samstag und Sontag verboten.

Hintergrundinformationen

Die Große Lauter stellt einen wichtigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar. Insbesondere die Uferzone der Lauter ist als Brutstätte für geschützte Vogelarten von großer Bedeutung. In der Vergangenheit befuhren vor allem an Wochenenden zahlreiche Besucher mit Kajaks, Kanus, Luftmatratzen und Paddelbooten den Fluss. Durch die Wasserfahrzeuge wurde die Uferzone stark beschädigt, Tiere beim brüten gestört und der Pflanzenbewuchs wurde zertreten.

Damit die Große Lauter auch weiterhin einen Lebensraum für bedrohte Arten bietet, darf sie nicht übermäßig beansprucht werden. Durch eine Verordnung des Landratsamts Reutlingen zur Regelung des Bootfahrens und des Badens in der

Großen Lauter wurde daher festgelegt, dass die Lauter zwischen Buttenhausen und Anhausen von Mitte März bis Ende Juni vollständig und von Anfang Juli bis Ende September an Samstagen und Sonntagen für Wasserfahrzeuge und Badende gesperrt ist.
 
Durch die Zeitenregelung sanken die Besucherzahlen, sodass die Lebensstätten hinreichend geschützt sind. Die nur teilweise Sperrung gewährleistet, dass sich Ferien- und Übernachtungsgäste sowie die Wohnbevölkerung im Sommer nach wie vor unter der Woche an der Großen Lauter erholen können. Badende können auf die im Lautertal ausgewiesenen Stellen ohne zeitliche Beschränkung ausweichen, sodass mit der Verordnung eine Lösung geschaffen wurde, die die Belange der Natur und des Menschen in Einklang bringt.

Den gesamten Text der Verordnung finden Sie hier.


  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
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