So kommen anerkannte Asylberechtigte zum Integrationskurs

Anerkannte Asylberechtige werden im Landkreis Reutlingen im Normalfall von der Kreisausländerbehörde Reutlingen zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet und sollten sich daraufhin zügig um einen Kursplatz bemühen. Die Ausländerbehörde der Stadt Reutlingen verpflichtet die im Stadtgebiet lebenden Personen.
In Ausnahmefällen kann auch das Jobcenter zum Integrationskurs verpflichten. 
 
Mit dem Dokument der Verpflichtungserklärung kann man sich direkt bei einem Sprachkursträger melden, bei dem ein Einstufungstest gemacht wird.
Das Jobcenter Reutlingen kann dazu verpflichten, sich hierfür an die Clearingstelle Reutlingen zu wenden.
 
Hier finden Sie eine Übersicht der Anbieter von Integrationskursen im Landkreis Reutlingen.
Die meisten Anbieter finden sich im Stadtgebiet Reutlingen. Im Ermstal können die vhs Metzingen und die vhs Bad Urach angefragt werden. Auf der Schwäbischen Alb ist die vhs Münsingen vertreten. Personen, die in Hayingen oder Zwiefalten wohnen, können sich auch an die Anbieter in Riedlingen wenden.

Die Kosten des Kurses werden zum größten Teil übernommen. Bei Erwerbstätigen können Kosten entstehen. Dies ist im Einzelfall mit der Kundenberatung des Leistungsträgers abzusprechen.
 
Für eine Fahrkostenbefreiung muss ein Antrag gestellt werden. Im Regelfall wird dieser Antrag vom Kursträger gestellt. Der Antrag muss bei der zuständigen Regionalstelle eingereicht werden.
Das BAMF erstattet einen Pauschalbetrag, der sich nicht nach dem jeweiligen Wohn- und Kursort richtet.
 
Derzeit wird nur in wenigen Integrationskursen eine Kinderbetreuung angeboten.
 
Hinweis: bei Nichtaufnahme eines Kurses innerhalb eines Jahres drohen Sanktionen des Leistungsgebers bzw. ausländerrechtliche Sanktionen. Hierzu ist auf dem Merkblatt zum Integrationskurs des BAMF zu lesen:

  • Wenn Sie von der Ausländerbehörde oder von der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Stelle zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden, müssen Sie sich so schnell wie möglich bei einem Kursträger zum Integrationskurs anmelden und ordnungsgemäß am Kurs teilnehmen. Wenn Sie das nicht tun, kann das für Sie unter anderem folgende Konsequenzen haben:
    • Es kann die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beeinflussen.
    • Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, können die Leistungen gekürzt werden.
    • Gegebenenfalls können Sie von der Ausländerbehörde dazu aufgefordert werden, den Kostenbeitrag in Höhe von 1,95 Euro pro Unterrichtsstunde für den gesamten Integrationskurs vorab in einer Summe zu bezahlen.
    • Es kann ein Bußgeld verhängt werden.
  • Ihr Kursträger muss die Ausländerbehörde oder die für das Arbeitslosengeld II zuständige Stelle informieren, wenn Sie nicht ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen.
  • Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) können ab sofort auch einen Antrag auf Kostenbefreiung für den Integrationskurs beim BAMF stellen (Härtefall-Antrag). Es gibt hierzu noch nichts Schriftliches vom BAMF aber den Antrag auf der Homepage des BAMF:
     
    https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteilnehmer/AntraegeAlle/630-027_antrag-kostenbefreiung_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=7
     
    Hierzu muss eine Einkommenserklärung abgegeben werden. Es darf keinen weiteren Verdienst als das ALG I geben und die Leistungen dürfen höchstens 948,00 € betragen.

                                        
Sonderfälle:

Es gibt die Möglichkeit für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG (Abschiebeverbot) einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs beim BAMF zu stellen. Senden Sie den Antrag an: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 326, 90343 Nürnberg. Eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis muss unbedingt mitgesendet werden.
 
Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an die E-Mail Adresse wenden l.cornils(at)kreis-reutlingen.de
Personen, die einen Integrationskurs abbrechen, müssen sich so schnell wie möglich beim jeweiligen Sprachkursträger abmelden, da die nicht besuchten Kursstunden verfallen.
 
Sie sollten sich zeitnah ihre Unterlagen vom Sprachkursträger aushändigen lassen (Verpflichtungserklärung und eine Bescheinigung über die Stundenanzahl, die besucht wurde). Mit diesen Unterlagen kann man sich später beim selben Sprachkursträger oder in Ausnahmefällen (z.B. bei Umzug) bei einem anderen Sprachkursträger wieder anmelden.
 
Wichtig: bei Wiedereinstieg wird i.d.R. kein Einstufungstest durchgeführt, sondern der Kurs muss an der „Stelle“ fortgesetzt werden an dem aufgehört wurde.

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0