Anbindehaltung von Rindern

Die dauerhafte Anbindehaltung schränkt die Möglichkeiten zur Bewegung und zur sozialen Interaktion von Rindern massiv ein.
Diese veraltete Haltungsform widerspricht eindeutig der in  §2 des Tierschutzgesetzes verankerten Forderung nach einer artgerechten Unterbringung und ist nicht mit dem in Art. 20 a des Grundgesetzes verankerten Staatsziel Tierschutz vereinbar. 

In Österreich, der Schweiz und in Dänemark ist zumindest die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern verboten. In Deutschland sind Initiativen in diese Richtung bisher gescheitert, weshalb es kein grundsätzliches Verbot gibt. 

Sobald die Anbindehaltung jedoch zu Schmerzen und Schäden führt, welche bei der dauerhaften Anbindung zwangsläufig auch länger anhaltend sind, sind Tatbestandsmerkmale einer Straftat im Sinne des §17 Tierschutzgesetzes erfüllt.

Beispiele für solche Schäden sind:
- Hautreizungen im Halsbereich durch Ketten oder Gurte;
- Schleimbeutelentzündungen an den Fußwurzelgelenken;
- Liegebeulen;
- Rusterholzsche Sohlenballengeschwüre;
- Zitzenverletzungen;



 


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