Hausschlachtung

Eine Hausschlachtung liegt nur dann vor, wenn als Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachtbetriebes für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachtet werden (Tier-LMHV §2a). Nur unter diesen Voraussetzungen gelten ab dem 01.01.2024 im Landkreis Reutlingen folgende Bedingungen:

- Eine amtliche Untersuchung der lebenden Tiere (Schlachttieruntersuchung) erfolgt nur, wenn der Eigentümer unmittelbar vor der Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens der Schlachttiere feststellt und pflichtgemäß dem amtlichen Tierarzt mitteilt.

- Die Örtlichkeit unterliegt keinerlei rechtlichen Anforderungen an die Hygiene. Eine amtliche Überwachung der Schlachthygiene findet nicht statt.

- Die Anmeldung zur Fleischuntersuchung beim amtlichen Tierarzt ist verpflichtend, ebenso wie die Untersuchung auf Trichinen bei Schweinen.

- Die Fleisch- und Trichinenuntersuchung wird vom amtlichen Tierarzt nur durchgeführt, wenn eine Person bei der Fleischuntersuchung anwesend ist und diese Person die Kopie eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass) des Tierbesitzers vorlegt, aus der die aktuelle Postanschrift zu entnehmen ist.

- Eine Genusstauglichkeitskennzeichnung erfolgt nicht.

- Für die angefallenen Fleischhygienegebühren wird dem Tierhalter, dessen Ausweiskopie vorgelegt wurde, vom Landratsamt eine Rechnung zugesandt. Eine Barzahlung ist nicht möglich.

Ein Merkblatt kann hier heruntergeladen werden.


  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0