Hunde, Katzen und Frettchen aus der Ukraine

Die Ukraine hat hinsichtlich der Tollwut den Status eines nicht gelisteten Drittlandes. Vor dem Hintergrund der aktuellen Krise wurde der Vollzug der eigentlich geltenden Regelungen ausgesetzt für Hunde, Katzen und Frettchen, welche ihre Besitzer begleiten. Obwohl das FLI das Risiko einer Einschleppung der Tollwut durch solche Tiere für gering einstuft, müssen unter diesen erleichterten Bedingungen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

- Die für den Aufenthaltsort der Tierhalter zuständige Veterinärbehörde muss den Gesundheits- und insbesondere den Tollwutstatus des Tieres prüfen.

- Bei nachweislich geimpften Tieren (Chip und Impfpass) kann eine Bestimmung des Tollwuttiters erfolgen. Bis zum Vorliegen des Laborergebnisses wird eine Isolierung angeordnet.

- Tiere ohne oder mit einem fraglichen Impfstatus müssen - falls noch nicht vorhanden- mit einem Chip gekennzeichnet werden. Sie werden gegen Tollwut geimpft und ein EU-Heimtierausweis wird ausgestellt. Für 3 Monate nach der Impfung wird eine Isolierung angeordnet.

Tierhalter können sich direkt an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt wenden. Dort können alle notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden. Im Falle der Impfung entstehen den Tierhaltern keine Kosten. Sollte explitzit eine Titerbestimmung gewünscht werden, so werden nur die anfallenden Material und Laborkosten in Rechnung gestellt.

Sofern möglich, erfolgt im Landkreis Reutlingen die Isolierung in Form einer Heimquarantäne, welche nur zum Ziel hat, den Kontakt zu empfänglichen Tieren zu verhindern. Die am meisten belastende Auflage dürfte dabei der Leinenzwang sein.

Wenn die erforderliche Kennzeichnung, Tollwut-Impfung, Titerbestimmung oder Ausstellung eines Heimtierausweises durch einen praktizierenden Tierarzt vorgenommen wird, muss der Tierhalter anschließend Kontakt  mit dem Veterinäramt aufnehmen. Es besteht für jedes Tier zumindest eine Verpflichtung zur amtlichen Untersuchung. Zudem müssen die Kontaktdaten für die Anordnung der Quarantäne bekannt sein. Das Veterinäramt kann in diesem Fall nur die reinen Material- bzw. Laborkosten erstatten.


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